Aktuelles

06.10.2014

Herbst ist Sturmzeit

Es mag nun wissenschaftlich erwiesen sein oder nicht, jedoch hat es den Anschein, dass die Stürme in Deutschland an Häufigkeit und Intensität zugenommen haben.

Wir erinnern an das letzte schwere Unwetter in Nordrhein-Westfalen, welches vor allem in Düsseldorf für erhebliche Schäden gesorgt hat.

Eigentümer sollten daher vor den nächsten drohenden Unwettern handeln und sich durch entsprechende Versicherungen schützen.

Für die durch Sturm entstandenen Schäden kann nur dann eine Versicherung in Anspruch genommen werden, wenn diese rechtzeitig vorher abgeschlossen worden ist.

Die übliche Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung kommt in der Regel nicht für Schäden auf, die durch Grundwasser und Hochwasser oder Regen entstanden sind.

Diese Schäden sind nur dann gedeckt, wenn der Versicherungsnehmer auch die sogenannten Elementarschäden versichert hat.

Übliche Sturmschäden sind über die Wohngebäude- oder die Hausratversicherung abgesichert. Es muss sich dann um einen Sturm gehandelt haben, der wenigstens die Windstärke 8 aufweist und darüber hinaus muss der Sturm auch für den Schaden ursächlich sein. Wenn durch das beschädigte Dach Regen eindringt und weitere Gegenstände dann beschädigt, werden von der Gebäudeversicherung bezahlt.

Auch ein Feuerschaden durch einen Blitzeinschlag ist durch die Versicherung abgedeckt.

Nicht versichert sind allerdings Überspannungsschäden an elektrischen Geräten, welche durch den Blitzeinschlag beschädigt worden sind.

Im Falle eines Schadens muss der Versicherungsnehmer die gesamten Schäden sofort seiner Versicherung melden. Es empfiehlt sich, diese Nachricht schriftlich zu erteilen und einen entsprechenden Nachweis über das Schreiben durch Einschreiben mit Rückschein zu praktizieren.

Außerdem raten wir dazu, die Schäden entsprechend zu dokumentieren und es sollte nicht sofort mit der Schadensbeseitigung und der Reparatur begonnen werden, um der Versicherung nicht die Möglichkeit zu nehmen, den Schaden selber zu überprüfen.

Hinzuweisen ist noch auf die Verkehrssicherpflicht von Grundstückseigentümern oder auch von Wohnungseigentümern oder einer Eigentumswohnungsanlage. Verletzt sich ein verunglückter Fußgänger beispielsweise, so kann er sich mit Schadensersatzansprüchen an die Eigentümergemeinschaft oder den einzelnen Eigentümer wenden, die dann in Höhe ihres Miteigentumsanteils jeweils haften.

Vor allem herunterfallende Dachziegel und umstürzende Bäume bei einem Sturm sind hier besonders zu nennen.Die Rechtsprechung fordert, dass ein ordentlich gedecktes Dach einem normalen Sturm standhält. Dies setzt aber voraus, dass mindestens einmal im Jahr eine Dachbegehung durch einen Fachmann durchgeführt wird.

Für Bäume im Garten haftet der Eigentümer nicht, wenn diese gegen normale Naturkräfte widerstandsfähig sind.

Erkennbar kranke Bäume oder schlecht gepflanzte stellen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Ein Gartenbesitzer muss Bäume regelmäßig auf Krankheiten, Überalterung und Standfestigkeit überprüfen. Hier genügt es, diese Prüfung zweimal im Jahr zu unternehmen.

Bei verdächtigen Zeichen, wie vertrockneten Ästen oder Beschädigung und Schrägstellungen müssen die Pflanzen genau untersucht und die Schäden beseitigt werden.

nbsp

Rechtsanwalt Kemmerich

 
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