Aktuelles

14.04.2015

Thema Schwarzarbeit

Bisher vertrat der BGH die Ansicht, dass der Unternehmer, der seine Leistungen „schwarz", d.h. ohne Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung erbracht hat, zwar keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung seiner Leistungen hat, wohl aber einen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch.

Nach bisheriger Ansicht des BGH war der Besteller der Leistungen um den Wert der Schwarzarbeit ohne Rechtsgrund bereichert und deshalb verpflichtet, in Höhe der Bereicherung Wertersatz an den Unternehmer zu leisten.

Gleichermaßen war bisher die Argumentation des BGH bezüglich eines Gewährleistungsanspruchs des Bestellers gegenüber dem Werkunternehmer bei einem solchen „Schwarzgeschäft".

Von dieser Rechtsprechung hat der BGH in 2 Entscheidungen eine Kehrtwendung vollzogen.

In einer ersten Entscheidung (NJW 2013, 3167) hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass Gewährleistungsansprüche eines Bestellers bei einem derartigen Schwarzgeschäft ausgeschlossen sind, sofern sich aus Billigkeitsgründen nichts anderes ergebe.

In einer weiteren Entscheidung (NJW 2014, 1805) hat der BGH entschieden, dass dem Werkunternehmer im Hinblick auf die Bereicherung beim Besteller kein Anspruch auf Zahlung des Wertersatzes zustehe.

Der BGH hat also seine Gangart gegen die Schwarzarbeit verschärft und das Risiko für Parteien, die auf dieser Basis in Rechtsbeziehungen treten wollen, erheblich erhöht.

nbsp

Rechtsanwalt Bartsch

 
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