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13.10.2025

Verkehrssicherungspflicht von Eigentümern bei Schnee und Eis

Die kalte Jahreszeit naht und damit verbunden auch die Gefahr von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen.

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass Hauseigentümer im Fall von Schnee- oder Eisglätte dazu verpflichtet sind, den Gehweg vor ihrem Haus freizuräumen und ggfls. zu streuen, damit

Passanten nicht stürzen.

Der Bundesgerichtshof hat diese dem Hauseigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht nochmals konkretisiert.

Demnach reicht es aus, wenn der Geschädigte darlegt, dass am Unfalltag eine allgemeine Glätte vorgelegen habe und die Temperaturen um oder unter 0 °C lagen. Daraus folgt, dass der jeweilige Hauseigentümer eine Überprüfungspflicht hat, ob es möglicherweise durch Nachtfrost etc. zu einer Glättebildung auf dem vor dem Haus befindlichen Gehweg gekommen ist.

Auch ein Mitverschulden des gestürzten Opfers ist nicht mehr so leicht anzunehmen. Hier reicht es nach der neuen BGH-Rechtsprechung wohl nicht aus, dass das spätere Unfallopfer die Gefahrenlage vorher noch erkannt hat.

Als Fazit ist somit festzustellen, dass der Hauseigentümer eine Überprüfungspflicht hat uns sich vergewissern muss, ob nicht beispielsweise durch überfrierende Nässe sich Glätte gebildet hat.

In diesem Fall muss das Glatteis beseitigt werden.

Zu beachten ist auch, dass diese Verkehrssicherungspflicht durch Mietverträge auf die jeweiligen Mieter übertragen werden kann, so dass diese dann die entsprechenden Räum- und Streupflichten erfüllen müssen. Anderenfalls machen sich die Mieter möglicherweise bei einem Sturz schadenersatzpflichtig.

Da die Verletzung häufig massiv sind, können hier fünfstellige Schadenersatzbeträge durchaus in Betracht kommen.

 

Rechtsanwalt Wulf

 

 

 
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