

Ob ein Fall vor dem Amts- oder Landgericht landet, hängt im Zivilrecht im Wesentlichen von der Höhe des Streitwerts ab.
Die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts wurde nunmehr nach knapp drei Jahrzehnten erstmals wieder erhöht auf nunmehr 10.000,00 EUR erhöht.
Dementsprechend sind alle zivilrechtlichen Klagen bis zu diesem Streitwert zwingend beim Amtsgericht zu erheben, sofern gem. § 23 GVG dort nicht eine Sonderzuständigkeit ohne Streitwertgrenze besteht.
Dies gilt insbesondere für Klagen aus Mietverträgen (privat) und Nachbarschaftsklagen, wobei hier möglicherweise ein außergerichtliches Schiedsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Verschiebung der Streitwertgrenzen hat Vor- und Nachteile.
Da nur beim Landgericht Anwaltszwang gilt, können nunmehr auch Privatleute Klagen beim Amtsgericht bis zu einem Streitwert von 10.000,00 EUR einlegen, ohne dafür einen Anwalt bemühen zu müssen.
Ob dies sinnvoll ist, erscheint allerdings fraglich.
Darüber hinaus ist durch die Besetzung mit drei Richtern beim Landgericht (Kammer) gewährleistet, dass auch kompliziertere Rechtsfragen sorgfältig aufgearbeitet und entschieden werden. Da beim Amtsgericht jeweils nur ein Einzelrichter tätig ist, dürfte die Qualität der Rechtsprechung tendenziell eher abnehmen.
Rechtsanwalt Wulf