Aktuelles

14.12.2011

Vorbehaltlose Zahlung/Erstattung einer Betriebskostennachforderung ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes entsprach es der überwiegenden Auffassung, dass in der vorbehaltlosen Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter sowie in der vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens seitens des Vermieters ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei, das den Saldo verbindlich werden lasse und Rückforderungen des Mieters wie auch des Vermieters ausschließe.

Der BGH (BGH-Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 296/09) vertritt nunmehr die Auffassung, daß jedenfalls seit der gesetzlichen Einführung der ausschlußbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3, 5, 6 BGB kein Raum mehr für die Annahme ist, in der vorbehaltlosen Zahlung einer sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachforderung allein oder in der bloßen vorbehaltlosen Auszahlung oder Gutschrift eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens sei ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen.

Der BGH begründet dies dahingehend, daß die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf der Abrechnung Sicherheit dienen und Streit vermeiden sollen.

Auch der Umstand, daß die in § 556 Abs. 3 BGB vorgesehenen Fristen für die Mitteilung der Betriebskostenabrechnung und der gegen letztere gerichteten Einwendungen im Einzelfall zu einem längeren Schwebezustand bis zur Klarheit über die Verpflichtungen der Mietver-tragsparteien aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum führen können, als bei der Annahme eines bereits in der vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift zu sehenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, ändere hieran nichts.

Der BGH verweist hier darauf, dass die genannten Fristen so kurz bemessen seien, daß sich der insoweit mögliche Schwebezustand auf einen überschaubaren und daher für beide Mietvertragsparteien zumutbaren Zeitraum beschränkt.

 
Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutz