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06.12.2012

Verfassungsgericht fordert mehr Rechtssicherheit für die Inhaber von WLan-Internetanschlüssen bei illegalem Filesharing

Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten führt zu Rückverweisung an das zuständige Oberlandesgericht

Wer als Inhaber eines Internet-Zuganges ein WLan-Netz betreibt, setzt sich bei illegaler Nutzung dieses Netzes durch Dritte ohne Einverständnis des Inhabers unter Umständen einer erheblichen Haftung aus.
Dies betrifft insbesondere die Fälle, in welchen urheberrechtlich geschützte Dateien, Musikstücke oder Filme über ein WLan-Netz heruntergeladen werden.
Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits vor einiger Zeit die Haftung für Privatpersonen eingeschränkt:
So kann sich ein Anschlussinhaber zwar Unterlassungsansprüchen der Urheberrechtsinhaber ausgesetzt sehen, wenn er sein WLan-Netz nicht ausreichend schützt, Schadensersatz-Ansprüche kommen regelmäßig aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn private Anschlussinhabern ihr WLan-Netz durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor einem Missbrauch schützen. Diese Anforderung dürfte immer dann gegeben sein, wenn eine Verschlüsselung nach dem aktuellen Stand der Technik eingerichtet ist und dabei ein vom Nutzer frei gewähltes Kennwort vergeben wurde. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein vom Hersteller des WLan-Gerätes voreingestelltes Kennwort einfach weiterverwendet wird.

Ungeklärt ist bisher allerdings, wie diejenigen Fälle zu betrachten sind, in welchen ein Internet-Anschlussinhaber beispielsweise Familienmitgliedern den Zugang zum WLan-Netz ausdrücklich gestattet hat und diese dann illegale Handlungen, wie z. B. den Download urheberrechtlich geschützter Dateien, vornehmen.

Im konkreten Fall hatte der 20-jährige Sohn der Lebensgefährtin eines Polizeibeamten der einer speziellen Abteilung für Internetpiraterie angehörte - über den mit Einverständnis des Polizeibeamten gemeinsam genutzten Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Musikdateien in Tauschbörsen angeboten.
Daraufhin hatte der Polizeibeamte vom Rechteinhaber eine Abmahnung mit Schadensersatzforderung erhalten, die aber zurückgenommen wurde, nachdem klar war, dass der Polizeibeamte als Anschlussinhaber selbst die Daten nicht zur Verfügung gestellt hatte. Der Urheberrechtsinhaber machte aber die durch die Abmahnung entstandenen Kosten geltend und der Polizeibeamte wurde zur Zahlung verurteilt, was das zuständige Landgericht damit begründete, dass er mitverantwortlich für die Rechtsverletzung sei.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht wurde diese Entscheidung bestätigt und gleichzeitig eine Revision beim BGH nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Verfassungsbeschwerde des Polizeibeamten.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Nichtzulassung der Revision gegen das grundgesetzliche Recht auf den gesetzlichen Richter verstoße, da die Haftungsfrage in derartigen Fällen bisher eben noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.
Die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte BGH-Entscheidung betraf nämlich lediglich einen Fall, in dem die Nutzung des WLan-Netzes durch Dritte ohne Zustimmung des Anschlussinhabers erfolgte. Diese Entscheidung sei auf den Polizeibeamten aber nicht übertragbar.
Das Oberlandesgericht muss nun neu entscheiden.
Soweit es bei seiner grundsätzlichen Entscheidung bleibt, dass der Polizeibeamte zur Tragung der Kosten der Abmahnung zu verurteilen ist, wird es nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Revision nun aber wohl zulassen, sodass der Bundesgerichtshof dann höchstrichterlich entscheiden kann.

Rechtsanwalt Finsterer

 
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