Aktuelles

16.10.2013

Gebrauchtwagen-Garantie, darf vertraglich nicht von der Wartung in eine Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden.

In einer brandneuen Entscheidung vom 25.09.2013 (VIII ZR 206/12) stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Verbraucherrechte.

Der BGH hatte sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Klausel aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befassen, die die Garantieleistung daran fest machte, dass der Garantienehmer vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Wartungsarbeiten allein bei einer entsprechenden Vertragswerkstatt durchführen musste, um später aus dem Garantievertrag Leistungen zu erhalten.

Der Kläger hatte im vorliegenden Fall im November 2009 einen Gebrauchtwagen mit einer sogenannten Gebrauchtwagengarantie erworben. Gem. der in dem Garantieformular enthaltenen Bestimmungen war zwischen dem Käufer und dem Garantieversicherer vereinbart, dass Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche sei, dass der Kläger das gebrauchte Kraftfahrzeug hinsichtlich der vom Hersteller vorgeschriebenen und empfohlenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten jeweils in einer allein vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt gebe und dort durchführen lasse.

Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterzogen und festgestellt, dass die vom Garantieversicherer formularmäßig verwendete Garantieklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam sei.

Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall ein Garantieanspruch ausgeschlossen sei, unabhängig davon, ob die Säumnis des Garantienehmers (Klägers) mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei. Der BGH stellt somit allein auf die Kausalität des eingetretenen Schadens und des damit einhergehenden Garantiefalls ab und nicht auf die Frage, wo entsprechende Wartungsarbeiten durchgeführt worden sind.

Sind daher in den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Intervallen die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß auch in einer freien Werkstatt durchgeführt worden, so können sich Garantieversicherer in Zukunft nicht mehr auf entsprechende Klauseln berufen.

Rechtsanwalt Wulf

 
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